34 sgb xi

141 Entscheidungen zu § 34 SGB XI in unserer Datenbank: Soziale Pflegeversicherung - Pflegegeld - Ruhen des Leistungsanspruchs wegen ... Soziale Pflegeversicherung - Verhinderungspflege im Ausland. LSG Bayern, 07.03.2016 - L 2 P 39/13. § 34 SGB XI – Ruhen der Leistungsansprüche. (3) Die Leistungen zur sozialen Sicherung nach den §§ 44 und 44a ruhen nicht für die Dauer der häuslichen Krankenpflege, bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt des Versicherten oder Erholungsurlaub der Pflegeperson von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr sowie in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation. § 34 SGB XI – Der Anspruch auf Leistungen ruht: 1. solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. 1. soweit Versicherte Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit unmittelbar nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge erhalten. Mai 1994, BGBl. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in … § 34 SGB XI Ruhen der Leistungsansprüche (vom 01.01.2017) Wochen im Kalenderjahr ist das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 weiter zu gewähren. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. Zweiter Abschnitt. 927 Entscheidungen zu § 34 SGB VIII in unserer Datenbank: In diesen Entscheidungen suchen: VG Karlsruhe, 29.09.2020 - 8 K 11197/18; FG Schleswig-Holstein, 27.02.2019 - 2 K 8/19. 26.05.1994 BGBl. Dies gilt auch, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. 4, soweit § 39 nichts Abweichendes bestimmt. 3d SGB VI wird geregelt, dass es jährlich zum 01.07. zu einer rückwirkenden Überprüfung des Hinzuverdienstes kommt. Vorbereitung auf Sachkundeprüfung nach § 34 a SGB XI; Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung nach § 34 a GewO Zielgruppe: Beschäftigte im Bewachungsgewerbe sowie Arbeitslose aus den Rechtskreisen SGB II und SGB III zur Erhöhung ihrer Chancen auf dem Arbeitsmarkt: ... die die Voraussetzungen des § 34 a GewO Satz 3 Nr. Allgemeine Hinweise Das Gesetz zur Änderung des SGB XII ist am 24.03.2011 rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getreten. BA-Zentrale-GR 11 Seite 1 Stand: 20.07.2016 Wesentliche Änderungen . Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 SGB XI verweisen. I S. 3191), in Kraft getreten am 01.01.2017 Gesetzesbegründung verfügbar. Begonnen wird mit dem Kalenderjahr, welches dem Jahr der erstmaligen Hinzuverdienstberücksichtigung folgt. BFH, 19.10.2017 - III R 25/15. Nach § 34 Abs. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2020 BGBl. Pflegeversicherung - Verhinderungspflege bis zu sechswöchigem Auslandsaufenthalt ... Ruhen von Ansprüchen auf vollstationäre Pflege nach § 34 SGB XI bei dauerhaftem ... von Chamier-Glisczinski - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. Rechtsprechung zu § 34 SGB VIII. (1a) Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten. 0 Rechtsentwicklung Rz. Jobcenter, der Exekutive (Bundesregierung) als quasi nicht anwendbar erscheinen mußte. Korrekt geht es nicht nur um § 34 SGB II, sondern auch um den neu geschaffenen § 34b SGB II. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 weiter zu gewähren. Gemeinsame Vorschriften (§ 29 - § 35a) § 29 Wirtschaftlichkeitsgebot § 30 Dynamisierung, Verordnungsermächtigung Verwaltungsanweisung zu §§ 34/34a SGB XII Bedarfe für Bildung und Teilhabe 1. I S. 1014) zur Gesamtausgabe der Norm im Format: HTML PDF XML EPUB Rechtsprechung zu § 34 SGB X. Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) Artikel 1 G.v. Einkommensteuer. Kurzarbeitergeld: Etappensieg für Malta Air Ltd. LSG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2020 - L 7 AS 285/18; Mai 1994, BGBl. Rechtsprechung zu § 34 SGB XI - 141 Entscheidungen - Seite 1 von 3. Lebensjahr angehoben, sofern kein Vertrauensschutz besteht (vergleiche GR… § 34 - Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) Auf § 34 SGB XI verweisen folgende Vorschriften: Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) Leistungen der Pflegeversicherung Leistungen Leistungen bei häuslicher Pflege § 39 (Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson) Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege § 42 (Kurzzeitpflege) Auf § 34 SGB IX verweisen folgende Vorschriften: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen Leistungsformen, Beratung Beratung § 33 (Pflichten der Personensorgeberechtigten) (1a) Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten. 2 Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § … Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 weiter zu gewähren. SGB XI; SGB XII; ALG; Sozialgesetzbuch (SGB I) Erstes Buch Allgemeiner Teil. Jung, SGB XII § 34 Bedarfe für Bildung und Teilhabe. 992 Entscheidungen zu § 34 SGB X in unserer Datenbank: In diesen Entscheidungen suchen: LSG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2020 - L 20 AL 109/20. 3 G v. 23.10.2020 I 2220 1408/71 - ... Anspruch auf Kostenübernahme für einen stationären Pflegeheimaufenthalt in einem ... Soziale Pflegeversicherung - Ruhen des Pflegegeldanspruchs bei einem länger als ... Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über ... Soziale Pflegeversicherung - Ruhen eines Anspruchs auf Pflegegeld bei einem sechs ... Gewährung von Pflegesachleistungen im EU-Ausland, Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab). (2) 1Der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege ruht darüber hinaus, soweit im Rahmen des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege (§ 37 des Fünften Buches) auch Anspruch auf Leistungen besteht, deren Inhalt den Leistungen nach § 36 entspricht, sowie für die Dauer des stationären Aufenthalts in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. Udsching/Schütze, SGB XI Soziale Pflegeversicherung. § 38 SGB XI weitergezahlt. VAnw zu §§ 34/34a SGB XII SSKJF - Stand 07.06.2012 - 1 - Aktenplan Nr. Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. 2Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ist in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer häuslichen Krankenpflege mit Anspruch auf Leistungen, deren Inhalt den Leistungen nach § 36 entspricht, oder einer Aufnahme in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Absatz 2 des Fünften Buches weiter zu zahlen; bei Pflegebedürftigen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen und bei denen § 63b Absatz 6 Satz 1 des Zwölften Buches Anwendung findet, wird das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 auch über die ersten vier Wochen hinaus weiter gezahlt. 4, soweit § 39 nichts Abweichendes bestimmt. Gem. Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Ruhen der Leistungsansprüche / § 34 SGB XI 1. § 36 - Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) Artikel 1 G.v. Rechtsverschärfung §§ 34 SGB II ff. Für ab 1947 geborene Versicherte wird die Regelaltersgrenze schrittweise auf das 67. 2 SGB VIbesteht ein Anspruch auf eine Rente wegen Alters als Vollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 EUR nicht überschritten wird. SGB XI wurde im ersten SGB XI-Änderungsgesetz auf Druck der Interessenvertretungen der Behinderten, der Behindertenhilfe und der Bundesländer eingefügt (zur Begründung der Vorschrift siehe auch Bt-Drs. Thomas Ottersbach. Mai 1994, BGBl. Bei vo-rübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist das Pflege-geld nach § 37 SGB XI oder das anteilige Pflegegeld nach § 38 SGB XI weiter zu gewähren. Die Vorschrift trat als Art. Fachliche Weisungen § 34 SGB II . § 34 SGB II Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten . 2 S. 2 SGB XI wird allerdings in den ersten 4 Wochen eines stationären Aufenthalts das volle bzw. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 weiter zu gewähren. Leistungen der Pflegeversicherung. solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. Sie sind hier: Start > Inhaltsverzeichnis SGB XI > §§ 13, 34. 26.05.1994 BGBl. § 34 SGB XI Ruhen der Leistungsansprüche (1) Der Anspruch auf Leistungen ruht: 1. solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. Der Rentenversicherungsträger nimmt hier also eine sogenannte „Spitz-Abrechnung“ vor, im Rahmen derer der tatsächlichen Hinzuverdienst des letzten Kalenderjahres ermittelt und festgestellt wird, ob sich rückwirkend eine Änderung beim Rentenanspruc… (2) Der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege ruht darüber hinaus, soweit im Rahmen des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege (§ 37 des Fünften Buches) auch Anspruch auf Leistungen besteht, deren Inhalt den Leistungen nach § 36 entspricht, sowie für die Dauer des stationären Aufenthalts in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mail bei Änderungen . § 34 SGB VIII Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. § 34 SGB X Zusicherung (1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Das Erlöschen der Leistungsansprüche. Mai 1994, BGBl. Für die Pflegesachleistung gilt dies nur, soweit die Pflegekraft, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthaltes begleitet. Mit diesem Gesetz sollen mittels der §§ 34 und 34a SGB XII die Vorgaben Ruhen der Leistungsansprüche (1) Der Anspruch auf Leistungen ruht: solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. (3) Die Leistungen zur sozialen Sicherung nach den §§ 44 und 44a ruhen nicht für die Dauer der häuslichen Krankenpflege, bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt des Versicherten oder Erholungsurlaub der Pflegeperson von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr sowie in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Die Regelaltersgrenze erreichen vor 1947 geborene Versicherte mit Vollendung des 65. § 34 SGB XI – Ruhen der Leistungsansprüche (1) 1 Der Anspruch auf Leistungen ruht: 1. solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz) vom 23.12.2016 (BGBl. Durch § 34 Abs. Lebensjahres (§§ 35, 235 SGB VI). Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Ansprüche auf zusätzliche Betreuungsleistungen in vollstationären Einrichtungen § 33a SGB XI, Leistungsausschluss § 34 SGB XI, Ruhen der Leistungsansprüche § 35 SGB XI, Erlöschen der Leistungsansprüche § 35a SGB XI, Teilnahme an einem Persönlichen Budget nach § 29 des Neunten Buche... § 36 SGB XI, Pflegesachleistung § 37 SGB XI… Damit hat das BSG die Anwendbarkeit des § 34 SGB II derart eingeschränkt, daß dieser aus Sicht der sog. § 34 Abs. Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ist in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer häuslichen Krankenpflege mit Anspruch auf Leistungen, deren Inhalt den Leistungen nach § 36 entspricht, oder einer Aufnahme in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Absatz 2 des Fünften Buches weiter zu zahlen; bei Pflegebedürftigen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen und bei denen § 63b Absatz 6 Satz 1 des Zwölften Buches Anwendung findet, wird das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 auch über die ersten vier Wochen hinaus weiter gezahlt. Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - Viertes Kapitel. § 39 SGB XI – Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr; § 34 Absatz 2 Satz 1 gilt nicht. § 34 SGB 11 - Ruhen der Leistungsansprüche Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. 1.1 Ruhen der Leistungsansprüche (§ 34 SGB XI) (1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. n.F. SGB XI Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) SGB XI Soziale Pflegeversicherung Stand Zuletzt geändert durch Art. Fassung vom 20.07.2016 • Änderungen durch das Neunte Gesetz zur Änderung des SGB II eingearbeitet § 34 SGB XI, Ruhen der Leistungsansprüche Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Online-Datenbanken und Software aktueller Rechts- und Wirtschaftsinformationen: Urteile, Gesetze, Fachpresseauswertung, Competitive Intelligence, Wissensmanagement für Städte und Gemeinden, Sozialversicherungsträger, Behörden und Universitäten. Stand: Zuletzt geändert durch Art. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 weiter zu gewähren. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2020 BGBl. SGB XI - Sozialgesetzbuch, Elftes Buch § 34 SGB XI, Ruhen der Leistungsansprüche; Viertes Kapitel – Leistungen der Pflegeversicherung → Zweiter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften (1) 1 Der Anspruch auf Leistungen ruht: 1. solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. Kommentar aus TVöD Office Professional. 13/4521). Dezember 2003, BGBl. anteilige Pflegegeld nach § 37 SGB XI bzw. Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten): (Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe), Vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Teilnahme an einem Persönlichen Budget nach § 29 des Neunten Buches, Die neuesten Entscheidungen zur COVID-19-Pandemie, LSG Rheinland-Pfalz, 04.02.2016 - L 5 P 45/15, LSG Baden-Württemberg, 18.07.2014 - L 4 P 5119/11, Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI), Viertes Kapitel - Leistungen der Pflegeversicherung (§§, Zweiter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften (§§, Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz), Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz), Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz), Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze, Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus, Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz). Auslandsaufenthalt (1) Der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI ruht, solange sich der Versicherte im Ausland aufhält.

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